Sollte der Vermieter eine Kündigung auf Eigenbedarf gegenüber dem Mieter ausgesprochen haben, so besteht die Pflicht freie Alternativwohnungen dem Mieter anzubieten, wenn diese im Haus oder in der gleichen Wohnlage bestehen.
Allerdings hat der Vermieter nicht die Entscheidungsgewalt darüber, was der Mieter als angemessen zu sehen hat (LG Berlin, Urteil vom 11.03.2020 – 64 S 197/18).
In dem vorliegenden Fall war die Sachlage so, dass der Vermieter, der auf Eigenbedarf kündigte in dem Haus noch eine freie Alternativwohnung anbieten konnte. Er bot diese der Mieterin allerdings nicht an, weil sie nach seiner Ansicht zu klein war und mit der anderen Wohnung nicht vergleichbar.
Das Gericht entschied allerdings, dass dem Vermieter es nicht zustünde die Entscheidung über die Angemessenheit zu treffen. Dies würde dem Vermieter nämlich das Recht einräumen, selbst über den Umfang seiner Nebenpflicht zu entscheiden.