Kündigung im Mietrecht muss verhältnismäßig sein

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Kündigung im Mietrecht muss verhältnismäßig sein

Kündigung trotz Ausgleich der Miet­rückstände nicht gerechtfertigt

(Amtsgericht Rheine, Urteil vom 19. Mai 2019, Az. 10 C 234/18)

Mieter müssen ihre Miete regelmäßig zahlen, sonst droht ihnen die Kündigung. Allerdings muss ein Vermieter bei der Kündigung auch Verhältnism­äßigkeit wahren.

Nach allgemeinen Standars im deutschen Mietrecht kann ein Zahlungs­verzug eine Kündigung des Miet­vertrages zur Folge haben. In der Regel ist es dennoch möglich eine Kündigung noch abzuwenden, wenn der Rückstand vollständig ausgeglichen wird. Bestand das Miet­verhältnis zuvor zudem viele Jahre ohne Beanstandungen, hat eine Räumungsk­lage keinen Erfolg, entschied das Amtsgericht Rheine (Az.: 10 C 234/18).

Vorliegender Fall: Kündigung wegen für zwei Monate nicht gezahlt Miete

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete für zwei Monate nicht gezahlt. Es kam zu einer Räumungsklage.

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag daraufhin nach dem Sachverhalt fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Miet­verhältnis bestand zuvor bereits weitreichende 14 Jahre, ohne dass es in irgend­einer Art und Weise auch nur vereinzelte Beanstandungen gegeben hat. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Rück­stände sofort aus.

In der Folgezeit zahlte er die monatlichen Mieten zudem wieder pünktlich im voraus. Die ordentliche Kündigung des Vermieters wurde von diesem jedoch nicht zurückgenommen.

Tenor des Urteils:

Erstmalige Fehlverhalten des Mieters kein Grund für Kündigung

Die Räumungsk­lage blieb ohne Erfolg: Das Gericht führte insoweit aus, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Herausgabe der Wohnung hatte. Er verhalte sich vielmehr treuwidrig, da er trotz Ausgleichs der Miet­rückstände an der Kündigung festhalte. Es sei zu beachten, dass der Mieter seit Bestehen des Miet­verhältnisses bisher pünktlich seine Miete bezahlt habe. Das erstmalige Fehl­verhalten des Mieters recht­fertige aus diesem Grund keine Kündigung.

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